Im Winter geht so manche Heizung kaputt oder auf Störung.

Es ist kalt, sehr kalt und das Rohr ist geplatzt. Im Winter geht so manche Heizung kaputt oder auf Störung. Eigenheim-Besitzer müssen deshalb ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. Denn bei selbst verschuldeten Frostschäden an der Heizung, muss die Versicherungsgesellschafft kein Euro zahlen, diese Zeigen einige Urteile (AZ: 8 U 1/07) (AZ: 3 U 55/02).

Hier einige Tipps:

Sie verreisen längere Zeit?

Vor der Abreise entweder das Wasser aus allen Leitungen ablassen oder während ihrer Abwesenheit das Gebäude kontrolliert beheizen.

Der Eigentümer darf sich nicht auf die Technik verlassen. 

Sie haben eine leerstehende Immobilie?

Auch wenn die Heizung läuft, ist es besser, alle wasserführenden Leitungen zu entleeren. Auch wenn sie als Eigentümer das Objekt wöchentlich kontrollieren, wird das für einen Versicherungsschutz nicht ausreichen.

Wie oft muss ich bei einem nicht bewohnten Gebäude kontrollieren?

Baujahr, Funktion und die Art der Anlage bestimmen die Kontrollpflicht bei vorübergehenden unbewohnten Gebäuden – das sagt jedenfalls der Bundesgerichtshof 

„Der Kläger, der für sein Haus in W. bei der Beklagten seit 1991 eine Wohngebäudeversicherung hält, welcher Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde liegen, fordert Versicherungsleistungen nach einem Frostbruch von Heizungsrohren und einem dadurch bedingten, durch ausgelaufenes Heizungswasser verursachten Leitungswasserschaden. (IV ZR 233/06)“

Im Zweifel fragen Sie am besten vorher ihren Gebäudeversicherer, dieser kann ihnen genaue Auskunft geben und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

 

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